NÖ EHRUNGSGESETZ
Das NÖ Ehrungsgesetzt LGVl. 0515 berechtigt das Land Niederösterreich und die Gemeinden, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen dagegen ausgesprochen haben.
Möchten Sie, dass Ihr Jubiläum (Geburtstag bzw. Hochzeitsjubiläum) nicht verlautbart werden soll, ersuchen wir Sie um eine kurze Mitteilung schriftlich (per Post oder E-Mail an b.wandl-haider@grossdietmanns.gv.at) oder unter 02852 8262.