Über jede Sitzung des Gemeinderates ist nach Maßgabe des § 53 der NÖ Gemeindeordnung 1973 ein Sitzungsprotokoll zu erstellen. Das Sitzungsprotokoll ist nach dem Erstellung vom Vorsitzenden (Bürgermeister) und dem Schriftführer zu unterfertigen.
Weiters hat jede im Gemeinderat vertretene Partei ein Mitglied des Gemeinderates namhaft zu machen, das spätestens bei der nächsten Sitzung des Gemeinderates das Protokoll unterfertigt.
Das Sitzungsprotokoll wird somit erst in der nächsten Sitzung zu einem „genehmigten“ Sitzungsprotokoll.
Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann möglich. Zusätzlich dazu darf das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet veröffentlicht werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass aus der Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls keinerlei Rechtswirkungen abgeleitet werden können. Dazu bedarf es des Vollzugs der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse durch den Bürgermeister.
Genehmigte Protokolle der öffentlichen Gemeinderatssitzungen: